Qualität und Zertifikate

Im Bereich der ambulante Dienste sowie im Betätigungsfeld der Arbeitsförderung gelten besondere gesetzliche Regelungen für Mindeststandards und behördliche Genehmigungen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Träger, die zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI erbringen möchten, müssen hierfür vom Sozialleistungsträger zugelassen sein.

 

SAD verfügt über diese Zulassung. Damit können Kundinnen und Kunden mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf Antrag einen Teil ihrer Betreuungskosten übernehmen lassen.

 


Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

Anbieter von Maßnahmen der Arbeitsförderung müssen eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) nach § 184 SGB III besitzen und über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen.

 

Die Trägerzulassung der SAD erfolgte im Sommer 2015 durch ZERTPUNKT, Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen mbH (www.zertpunkt.de). Sie ist vorerst bis 2020 gültig.